Statuten der FDP Maur
I.Zweck
Art. 1
Die FDP.Die Liberalen Maur ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und gehört als Ortsgruppe der FDP.Die Liberalen des Bezirks Uster sowie der FDP.Die Liberalen des Kantons Zürich und der Schweiz an.
Art. 2
Sie bezweckt die Pflege und Förderung des liberalen Gedankengutes und die Behandlung der politischen Geschäfte des Bundes, des Kantons, des Bezirks und insbesondere der Gemeinde Maur.
II.Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder können alle stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer sein, welche eine besondere Beziehung zur Gemeinde Maur haben. Eine Mitgliedschaft ist auch für in der Gemeinde Maur wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer möglich. Über die Aufnahme entscheidet abschliessend der Vorstand.
Art. 4
Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied bei Vorliegen triftiger Gründe aus der Partei auszuschliessen.
III.Organe und Leitung
Art. 5
Die Organe der Partei sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Rechnungsrevisoren,
d. die Delegierten.
1.Mitgliedersammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes gelegt sind.
Insbesondere fällt in ihre Zuständigkeit die Aufstellung von Wahlkandidaturen und die Herausgabe der Parteiparolen bei wichtigen Gemeindeangelegenheiten.
Art. 7
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Art. 8
Eine bis spätestens Ende Juni einzuberufende Mitgliederversammlung (Generalversammlung) nimmt alljährlich den Jahresbericht des Präsidenten entgegen, nimmt die Rechnung des Vorjahres ab und erteilt den Mitgliedern des Vorstandes Décharge. Sie setzt den Jahresbeitrag fest.
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten sowie die anderen Vorstandsmitglieder, zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Stellvertreter. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand jedoch nicht angehören.
Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 9
Statutenänderungen sind der jährlichen Generalversammlung vorbehalten. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung bekannt zu geben.
Art. 10
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Traktandenliste einzuladen.
Art. 11
Die Beschlüsse werden grundsätzlich offen und mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Ein Viertel der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung verlangen.
2.Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (Präsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer). Die Verteilung der Chargen des Aktuars, des Kassiers und der Beisitzer erfolgt durch den Vorstand selbst.
Art. 13
Der Vorstand ist zuständig für die
- administrative Führung der Partei,
- Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte,
- Propaganda und Werbung,
- Organisation und Veranstaltungen,
- Vertretung der Partei nach aussen.
Art. 14
Zur gültigen Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder erforderlich.
In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch auf demZirkularweg gefasst werden.
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat in derRegel schriftlich zu erfolgen.
Art. 15
Der Vorstand ist befugt, einzelne Behördenmitglieder zur Teilnahme an Vorstandssitzungen einzuladen.
Art. 16
Der Vorstand kann im Weiteren zur Behandlung von Sachfragen Ausschüsse bilden. Zur Mitarbeit in den Ausschüssen kann er auch Mitglieder einladen, die nicht dem Vorstand angehören.
Art. 17
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei führt der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3.Rechnungsrevisoren
Art. 18
Die Rechnungsrevisoren erstatten der jährlichen Generalversammlung Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung.
4.Die Delegierten
Art. 19
Als Delegierte könne auch Mitglieder gewählt werden, welche dem Vorstand nicht angehören.
Die Delegierten in die Bezirks- bzw. Kantonalpartei haben an den entsprechenden Sitzungen teilzunehmen.
IV.Finanzen
Art. 20
Die Partei erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher von der Generalversammlung festgelegt wird.
Art. 21
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 22
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V.Mitgliedschaftsrechte
Art. 23
Jedem Mitglied steht das Recht zu, zuhanden der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind dem Vorstand spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu stellen.
Art. 24
Mindestens 20 Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Diese ist in der Folge vom Vorstand innert angemessener Zeit einzuberufen.
Art. 25
Die weiteren Rechte des einzelnen Mitglieds ergeben sich aus den Statuten der Bezirks- und der Kantonalpartei.
VI.Allgemeines
Art. 26
Die Auflösung der Partei kann an einer ausserordentlichenGeneralversammlung von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.
Ein allenfalls verbleibendes Vermögen fällt an die Bezirkspartei.
Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. März 2015 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 3. Juni 1999.
Maur, 2. März 2015
FDP.Die Liberalen Maur
Yves Keller Hans-Peter Schefer
Präsident Finanzen und Mitgliederadministration